Nikolaikirche Anklam, Gruppenbild des Förderkreises in Gedenken an Peter Kielmann

Satzung

Webansicht der Satzung des Förderkreises Nikolaikirche Anklam e.V.

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Webansicht der Vereinssatzung

Stand: Mitgliederversammlung 2015 (16. Mai 2015)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Nikolaikirche Anklam e.V.“, nachfolgend Förderkreis genannt.
  2. Sitz des Förderkreises ist Anklam.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Ziel des Förderkreises ist es, die Nikolaikirchruine
    • vor Abriss, nicht denkmalgerechter Umgestaltung und die Bausubstanz gefährdender Nutzung zu bewahren,
    • wieder aufzubauen und sie einer öffentlich-kulturellen Nutzung zuzuführen,
    • schon vor der endgültigen Wiederherstellung einer öffentlichen Nutzung durch Veranstaltungen aller Art zuzuführen.
  2. Um diese Ziel zu erreichen, stellt der Förderkreis sich die Aufgabe,
    • gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information und Bildung eines Kreises interessierter Bürger der Stadt Anklam und der Region Vorpommern zu leisten, um eine enge Zusammenarbeit aller interessierten Personen zu verwirklichen,
    • in Übereinstimmung mit der Eigentümerin Ansprechpartner für die Realisierung der Vereinsziele zu sein und Unterstützungs- und Fördermaßnahmen Dritter zu koordinieren,
    • Fördermittel, Spenden und Sachleistungen einzuwerben und deren Verwendung im Sinne des Vereinszieles sicherzustellen.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Förderkreis ist im Vereinsregister des Amtgerichts Anklam eingetragen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Förderkreises können natürliche und juristische Personen sein, die sich dem Vereinszweck gemäß § 2 verpflichtet fühlen.
  2. Der Förderkreis besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
    • Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
    • Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Förderkreises betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern.
    • Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Förderkreis verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  3. Die Begründung der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Dieser kann unter den Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen kann, abgelehnt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. In Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Von Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit zweimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.Ein Mitglied kann,
    • bei Verstoß gegen die Satzung,
    • und bei vereinsschädigenden Verhalten
    ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Förderkreises sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    • Vorsitzender,
    • Stellvertreter,
    • Schatzmeister,
    • Vorsitzender des Beirates,
    • Schriftführer.
    Sollte der Vorstand die minimale Anzahl von fünf Mitgliedern überschreiten, können außerdem ein Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und ein Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben bestimmt werden.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist für die Ausführung der auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zuständig. Ohne Beschluss kann der Vorstand in dringenden Fällen tätig werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unverzüglich nachträglich einzuholen.
  4. Der Vorstand fertigt von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung Protokolle an, die vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder nehmen diese Funktion ehrenamtlich wahr. Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit Amtsführung erforderlich werdenden Auslagen.
  6. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden, mit deren Vorsitz ein Mitglied des Vorstandes beauftragt wird. In den Ausschüssen können auch interessierte, fachkundige Nichtmitglieder mitarbeiten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. In einer konstituierenden Vorstandssitzung erfolgt die Verteilung der Aufgaben unter den neu gewählten Vorstandsmitgliedern.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
  2. Der Vorstand muss darüber hinaus weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dringender Entscheidungsbedarf besteht und die Beschlussfassung gem. § 32 BGB untunlich ist. Außerdem muss der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird, die dringender Beschlussfassung bedürfen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Aufstellung einzelner Tagesordnungspunkte gilt Ziff. 2 entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Förderkreises, insbesondere wählt sie den Vorstand, beschließt auf der ersten Sitzung im neuen Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstandes und über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  6. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, wenn nicht zuvor mehrheitlich beschlossen worden ist, über einzelne Tagesordnungspunkte geheim abzustimmen.

§ 9 Beirat

  1. Zur Umsetzung der unter §2 der Vereinssatzung genannten Ziele kann der Vorstand einen Beirat aufstellen, der ihn beratend unterstützt.
  2. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Er vertritt den Verein nicht nach außen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Förderkreises kann auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Förderkreises oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Anklam, die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterhaltung des Gebäudes der Nikolaikirche Anklam einzusetzen hat.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Anklam.